Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Diese Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware anerkannt.
3. Die Auftragnehmerin behält sich vor, angenommene Aufträge oder Teile davon in Fremdbetrieben ausführen zu lassen.
4. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.
5. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

II. Gegenleistung
1. Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der Auftragnehmerin erhalten noch nicht die Mehrwertsteuer, gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Verpackungsmaterial wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die von dem Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung der Probeandrucke von der Vorlage verlangt werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag storniert oder nicht erteilt wird.
5. Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 3 Monaten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise insoweit anzupassen, als sich die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten (Lohn-, Gehalts-, Material- und allgemeine Geschäftskosten) erhöht haben.
6. Werden vom Auftraggeber Filme und Andrucke zur Verfügung gestellt, so sollten sie im Sinne der Qualitätssicherung nach dem Fogra-Standardisierungskonzept (Technische Richtlinien Offset-Reproduktionen, Bundesverband Druck e.V., Art.-Nr. 86201 sowie Art.-Nr. 86435) erstellt sein. Die Andrucke sollten ferner standgerecht und auf Anlagenpapier gedruckt sein.
8. Offensichtliche Fehler in Angeboten, auch Schreib- und Kalkulationsfehler, sind nicht bindend.

III. Rechnungsstellung und Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwersteuer) ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewährt die Auftragnehmerin 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, nicht auf Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (im Falle von Holschuld bzw. Annahmeverzug) ausgestellt. Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum an. Wechsel werden nicht akzeptiert.
2. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30-34, 65760 Eschborn zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
3. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

IV. Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen, mindestens jedoch 9%. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Valuta durch die Bank gutgeschrieben ist, als Zahlungseingang.
2. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht der Auftragnehmerin das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen zu verlangen.
Die Auftragnehmerin hat weiter das Recht, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Im Falle periodischer Arbeiten kann die Auftragnehmerin bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers den Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist fristlos kündigen.
3. Der Auftragnehmerin steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckdaten, Datenträgern, Lithographien, Filmen, Manuskripten, Reinzeichnungen, Rohmaterialien sowie sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
4. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

V. Lieferung, Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen gelten ab Sitz der Auftragnehmerin, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand ab Lieferwerk erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftragsgebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt die Auftragnehmerin keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von der Auftragnehmerin nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen, ansonsten ist die Ware nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
Werden die Frachtkosten von der Auftragnehmerin getragen, so haftet sie gleichwohl für den Versand, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich einen festen Liefertermin zugesagt hat.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin. Sie endet mit dem Tag, an dem das Vertragserzeugnis das Werk der Auftragnehmerin verlässt oder berechtigterweise eingelagert wird.
Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Formplotts, Digitalproofs, Fertigungsmuster und anderer dem Auftraggeber zur Prüfung überlassener Vor- und Zwischenerzeugnisse ist die Lieferfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens einer Stellungnahme bei der Auftragnehmerin.
Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrages, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferfrist mit dem Tag, an dem die schriftliche Änderungsbestätigung das Auftraggebers bei der Auftragnehmerin eintrifft.
3. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb der Auftragnehmerin wie in dem Betrieb des Zulieferers oder Tansporteurs -, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Heizstoff- oder Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien die Auftragnehmerin vor der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten, diesen zu kündigen oder die Auftragnehmerin für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
4. Befindet sich die Auftragnehmerin in Leistungsverzug oder ist ihr die Leistung infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden, wird der dem Besteller zustehende Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung begrenzt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für solche Schäden, die für sie nicht vorhersehbar waren oder vom Besteller beherrscht wurden, sofern der Besteller auf die Vermeidung dieser Schäden nicht besonders vertraut hat. Ersatz von Verzugsschaden kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
5. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der Vertragsleistung in Verzug, so stehen der Auftragnehmerin nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Rechte aus § 326 BGB zu.
Statt dessen steht der Auftragnehmerin aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung des dafür gegebenen Schecks Eigentum der Auftragnehmerin.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus auf die Auftragnehmerin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Des weiteren erlischt der Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin erst, wenn der Besteller alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
7. Die von der Auftragnehmerin zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Zwischen- und Nebenprodukte, insbesondere Filme, Lithographien, Druckplatten sowie elektronische Daten auf Datenträgern bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Auftragnehmerin und werden nur gegen besondere Vergütung ausgeliefert.
8. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Auftragnehmerin als Hersteller im Sinne § 950 BGB. Die Pfändung durch Dritte ist der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.
9. Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.

VI. Beanstandungen
1. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandel) verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, diese Regelung gilt nicht für den Fall zugesicherter Eigenschaften. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
3. Veranlasst der Auftraggeber die Auftragnehmerin, Halb- und Fertigerzeugnisse ohne jede Prüfung durch den Auftraggeber zur Weiterverarbeitung an Dritte zu senden, so übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für etwaige Fehler.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen im Falle zugesicherter Eigenschaften sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
8. Jegliche Haftung für Mängel bei klebegebundenen Produkten in Dispersions, Hotmelt- oder PUR-Klebung, die auf Unverträglichkeit von beigestelltem Papier, Klebestoff und Druckfarben beruhen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
9. Geringfügige Ausfallschwankungen und Unterschiede zwischen handgefertigten Prinzipmustern und dem Ausfall der Fertigung können ebenfalls nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für geringfügige Falzdifferenzen.
10. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet die Auftragnehmerin nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
11. Für Verschulden dritter Personen, insbesondere von Drittfirmen, wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.

VII. Korrekturabzüge
1. Von der Auftragnehmerin verschuldete Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von der Auftragnehmerin infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, inbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“ – neueste Ausgabe – maßgebend.
2. Korrekturabzüge und Andrucke sowie Probeabzüge von Reproduktionen und Blindmuster sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und der Auftragnehmerin druckfrei erklärt zurückzugeben. Die Auftragnehmerin haftet nicht für von dem Auftraggeber übersehene Fehler. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
3. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt oder die Auftragnehmerin dazu nicht verpflichtet, so beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin für Satzfehler auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
4. Bei nachträglichen Änderungen während der Produktion gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes und etwaiger Neueinrichtung zu Lasten des Auftraggebers.

VIII. Haftungsfreistellung
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheber- oder Markenrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Finanzielle Forderungen und deren verursachende Kosten aus Vorgängen des Markenschutzes können daher nicht gegen die Auftragnehmerin, sondern allein gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden.
2. Das Urheberrecht und das Recht die Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Daten, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelungen, der Auftragnehmerin.

IX. Verwahren, Versicherung
1. Das Aufbewahren und auf Lager nehmen von z.B. Daten, Vorlagen, Reinzeichnungen, Retuschen, Datenträgern, Lithographien, Druckarbeiten (Halb- und Fertigerzeugnissen), fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet die Auftragnehmerin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
4. Die Einlagerung von Fertigprodukten wird nach drei Monaten ab Fertigstellung kostenpflichtig. Die Einlagerungsgebühren werden nach den beanspruchten Palettenstellplätzen berechnet und betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist, 5 EUR pro Palette und angefangenem Monat. Die Lagergebühren werden am Ende eines jeden Monat belastet und sind sofort bar, ohne jeden Abzug, zu zahlen. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Auslieferung von Fertigezeugnissen und Teilprodukten entstehen, sind jeweils sofort zu vergüten.

X. Datenspeicherung
Alle an die Auftragnehmerin übergebenen Daten werden sorgfältig aufbewahrt, keiner dritten Person zugänglich gemacht und im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes auf deren EDV-Anlagen oder Datenträgern gespeichert, bearbeitet und übermittelt.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich die Daten bis zu 6 Monaten nach der letzten Auftragserteilung bzw. Vertragsendes kostenlos zur Verfügung zu halten und ausschließlich dem Auftraggeber oder einem von ihr schriftlich bekannt gegebenen Dritten zu übergeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet diese Daten für einen unbegrenzten Zeitraum kostenlos aufzubewahren. Eine weitere Bereithaltung, bzw. ein erneutes Aufrufen der Daten ist für den Auftraggeber kostenpflichtig und wird mit einem Pauschalbetrag i. H. von 20,- Euro pro Auftrag berechnet.

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XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XII. Impressum
Die Auftragnehmerin kann in den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XIII. Verpackungsverordnung
1. Die Auftragnehmerin nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb der Auftragnehmerin zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/ Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können der Auftragnehmerin auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Anlieferung der Ware, bei Folgelieferung nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist die benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb der Auftragnehmerin, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb der Auftragnehmerin entstehen würden.
2. Wird die Auftragnehmerin ausschließlich mit dem Druck einer bestimmten Drucksache beauftragt und liefert sie die fertigen Druckerzeugnisse an den Auftraggeber in einer Transportverpackung (z.B. Karton), ist die Auftragnehmerin Verwender dieser Transportverpackung und daher für diese rücknahmepflichtig. Wird die Auftragnehmerin nicht nur mit dem Druck, sondern zusätzlich beauftragt, die Drucksachen einzeln zu verpacken (z.B. Schrumpffolien, Banderolen, Faltschachteln etc.), so ist der Auftraggeber derjenige, der diese Einzel- oder Umverpackung in Verkehr bringt bzw. vertreibt. Dementsprechend ist nicht die Auftragnehmerin, sondern der Auftraggeber hinsichtlich der Verpackung rücknahmepflichtig und hat, wenn er sich für einen Anschluss an das Entsorgungsnetz des Dualen Systems Deutschland entscheidet, die entsprechende Zeichennutzung selbst zu beantragen. Gleiches gilt, wenn die Drucksachen nicht dem Auftraggeber, sondern unmittelbar dessen Kunden angeliefert werden. Unabhängig hiervon bleibt die Auftragnehmerin rücknahmepflichtig für die von ihr gewählte Verpackung für den Transport zu dem Auftraggeber. Lediglich hinsichtlich dieser Transportverpackung ist die Auftragnehmerin Vertreiber. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung.

XIV. Erfüllungort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main, wenn es sich bei dem Auftraggeber um Vollkaufleute im Sinne des HGB handelt.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder anderer Vertragsklauseln wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle unwirksamer Regelungen eine solche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Verwenders der unwirksamen Bestimmung in wirksamer Form am nächsten kommt.

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